Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich und Vertragsschluss

 

a. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechtsgeschäfte der Even One GmbH (nachstehend „Even One“ genannt) mit ihren Kunden (nachstehend „Auftraggeber“ genannt). Gegenstand der AGB sind Werk- und Dienstleistungsverträge die die Even One mit ihren Kunden im Rahmen einer Werbekonzeption, insbesondere auf den Gebieten der Multimediaproduktion und Onlinemarketing abschließt. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Even One hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

 

b. Der Vertragsschluss mit Even One erfolgt durch die schriftliche Annahmeerklärung des von Even One detailliert unterbreiteten Angebots (Kostenvoranschlag) mit Leistungsbeschreibung, Optionsmöglichkeiten, Kalkulation und gegebenenfalls Zeitplanung. Die Annahme (Auftragserteilung) kann vom Auftraggeber innerhalb eines Monats nach Erhalt des Angebots erklärt werden. Danach ist Even One nicht mehr an das Angebot gebunden. Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, bestehen keine Widerrufsrechte.  Der Vertrag ist nach den gesetzlichen Regeln mit entsprechender Kostenfolge (vgl. Nr. 4 der AGB) kündbar.

 

2. Leistungsumfang des Vertrags, Leistungsänderungen

 

a. Der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang eines jeweiligen Projekts richtet sich gem. Nr. 1 dieser AGB nach dem jeweiligen Auftrag. Leistungen von Drittfirmen wie Produktionsplanung und -überwachung, Druckkosten, Kuriere, Versand sowie Multimediaproduktion und Programmierarbeiten, Shootings, Bildrechte und Lektorat sind nicht Gegenstand dieses Vertrages und werden in der Regel unter Bezugnahme auf die Originalbelege an den Auftraggeber weiterberechnet.

 

b. Even One ist berechtigt, zur Erbringung der vereinbarten Leistung, Dienste oder Leistungen Dritter in Anspruch zu nehmen oder solche Leistungen an den Kunden zu vermitteln.

 

b. Der Auftraggeber kann, während eines Projekts Änderungen oder Erweiterungen des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs mit Even One vereinbaren. Voraussetzung ist, dass dadurch der Erfolg oder die mit dem Projekt beabsichtigten Ergebnisse nicht gefährdet und die Kapazitäten von Even One nicht überlastet werden. Änderungen, anfallender Mehraufwand, kann unter Verzicht andere Leistungsteile, kompensiert werden, sofern Even One dies zuzumuten ist.

 

3. Leistungs- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

a. Der Auftraggeber wird Even One zeitnah Konzeptentwürfe, Vorschläge, Design- oder Druckvorlagen, Logoentwürfe, Screen-Design und Programmiervorschläge überprüfen und gibt diese umgehend frei.

 

b. Sollte es in diesem Arbeitsprozess aus Gründen, die durch den Auftraggeber zu vertreten sind zu Verzögerungen kommen, die zu einer Verschiebung der Zeitplanung führt, bleibt Even One vorbehalten, bestimmte angebotene Leistungen neu zu kalkulieren und eine angemessene Erhöhung der Vergütung zu verlangen.

 

c. Der Auftraggeber stellt Even One alle für die Durchführung des Projekts benötigten Daten und Unterlagen unentgeltlich – auf Wunsch digital - zur Verfügung.

 

d. Der Auftraggeber hat die Leistung abzunehmen und hierüber unverzüglich eine schriftliche Bestätigung zu erteilen. Die Abnahme gilt im Übrigen als erteilt, wenn der Auftragnehmer 14 Tage nach Überlassung des Werkes keinen Vorbehalt erklärt, Mängel rügt, die Abnahme ausdrücklich verweigert oder er das Werk verwendet.

 

4. Vergütung

 

a. Es gilt die im Vertrag oder Angebot (Kostenvoranschlag) vereinbarte Vergütung zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Umsatzsteuer. Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt, sofort nach Rechnungserhalt fällig und innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu erbringen.  Even One ist berechtigt, dem Auftraggeber in zeitlichen Abständen Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen. Die Höhe der Abschlagszahlung bemisst sich nach der zum jeweiligen Zeitpunkt erbrachten Leistung.

 

b. Bei Verzögerung der Durchführung des Projekts aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann Even One eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen und den vereinbarten Zeitplan angemessen verschieben. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann Even One auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

 

c.  Bei einseitigen Änderungswünschen oder Abbruch von Aufträgen und sonstigen Leistungen durch den Auftraggeber und/oder wenn sich die Voraussetzungen für die Leistungserbringung ändern, werden Even One vom Auftraggeber alle dadurch anfallenden Kosten ersetzt und Even One von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freigestellt, sofern der Auftraggeber diese zu vertreten hat.

 

d.  Bei Auftragsabbruch, -kündigung oder -verzögerung durch den Auftraggeber aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, verpflichtet sich der Auftraggeber die bereits erbrachten Leistungen zu vergüten und für die noch nicht erbrachten Leistungen die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen oder anderweitigen Erwerbs bzw. böswilliger Unterlassung anderweitigen Erwerbs gemäß § 648 S. 2 BGB zu zahlen. Sofern der Auftraggeber im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 40 % der Vergütung für dir noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart. Will der Auftraggeber einen Abzug wegen Erwerbs durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft oder böswilliger Unterlassung anderweitigen Erwerbs vornehmen, so trägt er insoweit dem Grunde und der Höhe nach, die Beweislast.

 

5. Lieferbedingungen, Gefahrübergang

 

a.  Sofern der Auftraggeber Verbraucher ist, trägt Even One bei Lieferverpflichtungen unabhängig von der Versandart in jedem Fall das Versandrisiko. Sofern der Auftraggeber Unternehmer ist, gehen alle Risiken und Gefahren der Versendung auf diesen über, sobald die Ware von Even One an das beauftragte Transportunternehmen übergeben worden ist.

 

b.  Vereinbarte Lieferfristen und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn der Auftraggeber etwaige Mitwirkungspflichten rechtzeitig erfüllt hat und die Termine von Even One schriftlich bestätigt worden sind.

 

6. Vertraulichkeit

 

Alle den Parteien im Rahmen des Auftragsverhältnisses zugänglich werdenden und nicht allgemein offenkundigen Informationen und Unterlagen sind, auch nach Beendigung des Auftrages, streng vertraulich zu behandeln, und zwar selbst dann, wenn es nicht zur Ausführung des Auftrags kommt.  Die Parteien haben die Geheimhaltungspflicht jeweils ihren mit der Ausführung des Auftrags befassten Mitarbeitern aufzuerlegen.

 

7. Urheber -und Nutzungsrechte

 

a. Der Auftraggeber erwirbt für die vertraglich vereinbarte Dauer und für den vertraglich vereinbarten Umfang das einfache Nutzungsrecht an allen von Even One im Rahmen dieses Auftrages gefertigten Arbeiten. Die Übertragung der Nutzungsrechte gilt für die nationale und internationale Verwendung. Nutzungen, die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Sämtliche Nutzungsrechtübertragungen stehen unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung.

 

b. Sofern der Vertrag vorzeitig beendet wird, sind alle Unterlagen, Dateien, Skizzen und Entwürfe unverzüglich an Even One zurückzugeben. Es ist dem Auftraggeber nicht gestattet, die bereits gesichteten Ideen und Konzepte weiterzuverwenden oder fortzuentwickeln.

 

c. Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen sind als persönliche, geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt und verbleiben bei Even One. Die Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

 

d. Die Mitarbeit des Auftraggebers und/oder seiner Mitarbeiter begründen kein Miturheberrecht an den entwickelten und erstellten Werken und Arbeiten. Der Auftraggeber erhält auch keine Nutzungsrechte an von ihm abgelehnten oder nicht ausgeführten Entwürfen.

 

e. Die Leistungen und Werke der Even One dürfen vom Auftraggeber oder von ihm beauftragte Dritter weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht vertraglich geregelt, zu vergüten und bedürfen der Zustimmung der Even One.

 

f. Soweit keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, ist Even One berechtigt, den Auftraggeber als Referenz zu nennen und auf ihrer Website aufzuführen und dafür gegebenenfalls auch Logos des Auftraggebers zu verwenden.

 

8. Beanstandungen, Gewährleistung, Haftung

 

a. Für Mängel der gelieferten Leistungen und Werke haftet Even One nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Für die Gewährleistung einschließlich vertraglicher Schadensersatzansprüche gilt eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr, wenn der Auftraggeber Unternehmer ist. Ist der Auftraggeber Verbraucher, gilt eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Ist das Geschäft für beide Teile ein Handelsgeschäft, so gilt die kaufmännische Rügepflicht des § 377 HGB.

 

b. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden, sofern sie innerhalb der nach dem Stand der Technik üblichen Toleranzen liegen. Im Rahmen jedes Auftrags besteht eine künstlerische Gestaltungsfreiheit. Beanstandungen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber nach schriftlicher Freigabe der Produkte Änderungen, so hat er die dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen.

 

c. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet Even One nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist Even One von ihrer Haftung freigestellt, wenn Even One ihre Ansprüche gegen den Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt.

 

d. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch Even One erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird vom Auftraggeber getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. Even One ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden. Der Auftraggeber stellt Even One von Ansprüchen Dritter frei, wenn Even One auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers gehandelt hat. Erachtet Even One für eine durchzuführende Maßnahme eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache mit Even One die Kosten hierfür der Auftraggeber. Für Inhalte, die der Auftraggeber bereitstellt, ist Even One nicht verantwortlich. Insbesondere ist Even One nicht verpflichtet, die Inhalte auf mögliche Rechtsverstöße zu überprüfen.

 

e. Even One haftet nicht wegen in den Werbemaßnahmen möglicherweise enthaltenen Sachaussagen in Bezug auf Produkte und Leistungen des Auftraggebers. Even One haftet auch nicht für design-, urheber- und markenrechtliche Schutz der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe. Sollten Dritte Even One wegen möglicher Rechtsverstöße, die aus den Inhalten einer vertragsgegenständlichen Website resultieren, in Anspruch nehmen, verpflichtet sich der Kunde, den Anbieter von jeglicher Haftung freizustellen und dem Anbieter die Kosten zu ersetzen, die ihm wegen der möglichen Rechtsverletzung entstehen.

 

f.  Even One haftet im Übrigen unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet Even One – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden. Die Haftung ist begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch bis zum Nettoauftragswert. Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Produktions- und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter, ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – ausgeschlossen. Eine weitergehende Haftung als in diesem Vertrag ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten jedoch nicht für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung (z. B. gemäß Produkthaftungsgesetz) oder die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie. Soweit die Haftung nach Vorstehendem ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen von Even One.

 

9. Schlussbestimmungen

 

a.  Es gilt ausschließlich das Recht, der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Sofern der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergeben, Frankfurt am Main als Gerichtsstand vereinbart.

 

b. Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen beinhalten, sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen die der Schriftform unterliegen sind durch die Textform gem. § 126 b BGB erfüllt. Erfüllungsort für alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ist Frankfurt am Main, es sei denn die Parteien haben im Einzelfall etwas Abweichendes vereinbart.

 

c. Der Auftraggeber ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag an Dritte abzutreten. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, wenn es aus demselben Vertragsverhältnis stammt.

 

d.  Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.